Die aktuelle Situation bringt besondere Belastungen für unsere Kunden mit sich. Diesen Herausforderungen müssen Sie sich jedoch nicht alleine stellen. Die Volksbank Selm-Bork eG möchte Sie dabei bestmöglich unterstützen. Gemeinsam finden wir Lösungen, um finanzielle Engpässe zu überbrücken und die aktuelle Krise zu meistern.
Moratorium
ohne Gesetzesform für Verbraucher und Nicht-Verbraucher
Wir stehen Ihnen zur Seite - auch in Zeiten der Corona-Pandemie.
Für Verbraucher lauten die Regelungen:
- Kunden (Verbraucher) der Volksbank Selm-Bork eG haben die Möglichkeit die Tilgungsleistungen ihrer Annuitäten- und sonstigen Ratendarlehen bis zum 31.12.2020 zu stunden.
- Bei endfälligen Darlehen (auch Zinszahlungsdarlehen oder Festdarlehen genannt) werden Tilgungsersatzleistungen bis zum 31.12.2020 gestundet.
- Für die gestundeten Tilgungsbeträge werden nach dem Sollzins Zinsen berechnet und vereinnahmt; Zinsen auf Zinsen fallen nicht an.
- Ausgenommen sind davon Kontokorrentkonten mit Kreditlinien, genehmigte/geduldete Überziehungen, Förderdarlehen, und Kreditkarteneinlösungen.
- Kosortialkredite fallen nur dann in dieses Moratorium, wenn alle Konsortialbanken dieses Moratorium anwenden.
- Die sonstigen Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrags, z.B. Zinssätze werden durch das Moratorium nicht verändert.
- Das Moratoirum kann nur bei Darlehen angewendet werden, die vor dem 15. März 2020 abgeschlossen wurden.
- Dieses Moratorium findet keine Anwendung auf Kredite, für welche das gesetzliche Moratorium nach Art. 240 § 3 Abs. 1 EGBGB oder eine individuelle Stundungsvereinbarung nach Art. 240 § 3 ABs. 2 EGBGB zur Anwendung kommt.
Für Nicht-Verbraucher lauten die Regelungen:
- Kunden (Nicht-Verbraucher) der Volksbank Selm-Bork eG haben die Möglichkeit bei nicht endfälligen Krediten die laufenden Tilgungen bis zum 31.12.2020 zu stunden; die Zinsen werden nicht gestundet.
- Bei endfälligen Krediten werden Zinszahlungen bis zum 31.12.2020 gestundet.
- Für die gestundeten Beträge werden nach dem Sollzins Zinsen berechnet und vereinnahmt.
- Ausgenommen sind davon Kontokorrentkredite, genehmigte/geduldete Überziehungen und Kreditkarteneinlösungen, Förderdarlehen.
- Konsortialkredite fallen nur dann in dieses Moratorium, wenn alle Konsortialbanken dieses Moratorium anwenden,
- Die sonstigen Bestimmungen und Bedingungen des Darlehensvertrags, z.B. der Nominalzinssatz bleiben unverändert und werden durch das Moratorium nicht verändert.