Vertreterwahl 2024

Gestalten Sie Ihre Bank mit!

Bekanntmachung der gewählten Vertreter (§ 10 der Wahlordnung)
Bekanntmachung zur Wahl der Vertreterversammlung

Nachdem am 09.04.2024 die Wahl zu unserer Vertreterversammlung ordnungsgemäß durchgeführt worden ist, geben wir hiermit bekannt, dass die Liste der gewählten Vertreter und der gewählten Ersatzvertreter gemäß § 43 a Abs. 6 des Genossenschaftsgesetzes ab Dienstag, 07.05.2024 für die Dauer von zwei Wochen in den Geschäftsräumen unserer Bank, ihrer Niederlassungen und Zweigstellen während der üblichen Geschäftszeiten zur Einsicht durch die Mitglieder ausliegt. Jedes Mitglied kann jederzeit eine Abschrift der Liste der Vertreter und Ersatzvertreter verlangen.

 

59379 Selm, 6. Mai 2024

Vorstand Volksbank Selm-Bork eG

Fragen und Antworten zur Vertreterwahl 2024

Allgemeine Information zur Vertreterwahl

Die Rechte der Mitglieder werden von den Vertreterinnen und Vertretern in der Vertreterversammlung ausgeübt.

Die Vertreter/innen und Ersatzvertreter/innen der Vertreterversammlung werden von den Mitgliedern alle vier Jahre neu gewählt. Jede Vertreterin/ jeder Vertreter repräsentiert 100 Mitglieder unserer Bank.

Was ist die Vertreterversammlung?

Die Vertreterversammlung ist das wichtigste Organ der Genossenschaft. Sie besteht aus den gewählten Vertreterinnen und Vertretern und beschließt über die im Genossenschaftsgesetz und in unserer Satzung definierten Angelegenheiten. Sie nimmt den Bericht von Vorstand und Aufsichtsrat entgegen, bestimmt über deren Entlastung, stellt den Jahresabschluss fest, beschließt die Höhe der Dividende, entscheidet über Satzungsänderungen, wählt den Aufsichtsrat und stellt die Weichen, wenn es um wichtige Fragen Ihrer Volksbank Selm-Bork eG geht.

Warum soll ich wählen?

Als Mitglied „Ihrer“ Volksbank Selm-Bork eG sind Sie mit mindestens einem Geschäftsanteil beteiligt und können an demokratischen Entscheidungsprozessen mitwirken. Gemäß Satzung wählen die Mitglieder aus ihrer Mitte für je 100 Mitglieder eine Vertreterin/ einen Vertreter, die/der die Mitgliederinteressen in der Vertreterversammlung vertritt. Mit Ihrer Wahl würdigen Sie das Engagement der ehrenamtlichen Vertreter/innen.

Wer ist wahlberechtigt?

Wahlberechtigt ist jedes bei Bekanntmachung der Wahl in die Mitgliederliste eingetragene Mitglied. Ausgeschlossene Mitglieder haben kein Wahlrecht. Unternehmen, Minderjährige und Geschäftsunfähige können ihr Wahlrecht durch eine(n) zur Vertretung ermächtigte(n) Bevollmächtigte(n) bzw. gesetzliche(n) Vertreter/in ausüben lassen. Bei der Vertreterwahl haben alle Mitglieder eine Stimme – unabhängig von der Anzahl der Geschäftsanteile.

Wer erstellt die Wahlliste?

Die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Vertreterversammlung sowie alle damit zusammenhängenden Entscheidungen obliegen dem Wahlausschuss. Der Wahlausschuss erstellt eine Wahlliste (Kandidatenliste), bei der die Mitgliederstruktur berücksichtigt wird. Dies gilt für den Anteil Frauen/Männer, die Alters- und Berufsgruppen sowie die Regionen, in denen die Menschen leben. Dazu wird unser Geschäftsgebiet in einzelne Wahlbezirke aufgeteilt. In dieses Verfahren sind unsere Mitarbeiter vor Ort eng eingebunden.
Weitere Listen können von den Mitgliedern der Genossenschaft an den Wahlausschuss eingereicht werden; dafür bedarf es mindestens der Unterstützung von 150 Mitgliedern.

Wann ist der Wahltermin?

Die Vertreterwahl findet am 09.04.2024 statt.

Wie können Minderjährige, Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen an der Vertreterwahl teilnehmen?

Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristische Personen üben ihr Wahlrecht durch die/den gesetzliche(n) Vertreter(in), Personengesellschaften durch ihre zur Vertretung ermächtigten Gesellschafter/innen aus.

Weitere Infomationen

Die Grundlagen für die Vertreterwahl sind im Genossenschaftsgesetz, in unserer Satzung und in unserer Wahlordnung verankert.